Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Beschluss:

 

1.      Der Landkreis Reutlingen beteiligt sich an dem gemeinschaftlichen Körperschaftlichen Forstamt gemäß § 47a Abs. 2 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) in der Rechtsform eines Zweckverbands mit dem Namen „Körperschaftliches Forstamt Landkreis Reutlingen“ und überträgt diesem folgende Aufgaben:

 

a)      die hoheitlichen Aufgaben eines gemeinschaftlichen Körperschaftlichen Forstamts im Sinne des § 47a LWaldG,

b)      die forsttechnische Betriebsleitung im Wald der Verbandsmitglieder nach § 47 Abs. 1 LWaldG einschließlich des Entwurfs der jährlichen Betriebsplanung im Wald der Verbandsmitglieder nach § 51 LWaldG,

c)      den forstlichen Revierdienst im Wald der Verbandsmitglieder nach § 48 LWaldG,

d)      die Wirtschaftsverwaltung für die Verbandsmitglieder nach § 47 Abs. 2 LWaldG, insbesondere den Holzverkauf im Namen und auf Rechnung der Verbandsmitglieder, die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten sowie den Abschluss von Lieferungs- und Dienstleistungsverträgen im Namen und auf Rechnung der Verbandsmitglieder.

 

2.      Der Stammkapitalanteil des Landkreises Reutlingen beträgt 10.000,00 EUR.

 

3.      Der Vertreter des Landkreises Reutlingen wird beauftragt, in der Gründungsversammlung der als Anlage 1 zu KT-Drucksache Nr. IX-0611 angeschlossenen Verbandssatzung, ggf. mit kleinen Änderungen, zuzustimmen und die Originalurkunde der Verbandssatzung zu unterzeichnen.

 

4.      Sollte sich auf Grund der Novellierung des LWaldG, Beanstandungen der Aufsichtsbehörden, der Finanzverwaltung oder des Rechtsberaters Änderungsbedarf an der Satzung ergeben, wird der Vertreter des Landkreises ermächtigt, diesen Änderungen zuzustimmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird.

 

5.      Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Gründung des Zweckverbands und der Errichtung eines gemeinschaftlichen Körperschaftlichen Forstamts notwendigen Genehmigungen einzuholen.

 

6.      Der Vertreter des Landkreises Reutlingen wird ermächtigt, nach Beschlussfassung über die Zweckverbandssatzung und Unterzeichnung der Originalurkunde durch alle Städte und Gemeinden im Landkreis Reutlingen sowie den Landkreis Reutlingen mit den anderen zukünftigen Verbandsmitgliedern eine bis zur Entstehung des Zweckverbands und der Errichtung des gemeinschaftlichen Körperschaftlichen Forstamts (vgl. § 19 der Verbandssatzung) befristete Vollmacht zu erteilen, alle für den Aufbau des Zweckverbands erforderlichen und im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsgangs sachdienlichen Rechtsgeschäfte (insbesondere personalrechtliche Verträge und Dienstleistungsverträge) abzuschließen.

 

7.      Die Verwaltung wird beauftragt, ein Interessenbekundungsverfahren für die Personalüberleitung zum Zweckverband „Körperschaftliches Forstamt Landkreis Reutlingen“ unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreisforstamts und der kommunalen Holzverkaufsstelle durchzuführen.