Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Beschluss:

 

1.      Der Beschluss des Kreistags vom 21.05.2012 zu den Mindestentleerungen der Abfallbehälter gemäß Ziffer 2, lit. b) in KT-Drucksache Nr. VIII-0427 wird aufgehoben.

 

2.      Bei bewohnten und gewerblich genutzten Grundstücken werden die Mindestentleerungen für Restabfallbehälter auf drei und für Bioabfallbehälter auf vier pro Jahr festgelegt. Für nicht dauerhaft bewohnte Grundstücke werden keine Mindestentleerungen festgelegt.

 

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, diese Festlegungen in der zur Beschlussfassung vorzulegenden Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Reutlingen ab 2016 zu berücksichtigen.