Beschluss:
1. Dem Antrag der Stadt Reutlingen auf Auskreisung wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt entgegengetreten, da die Entscheidung über die Rechtsfolgen der Auskreisung und die Vermögensauseinandersetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) erst in einem nachgelagerten Verfahren erfolgen soll. Eine abschließende inhaltliche Bewertung des Antrags der Stadt Reutlingen durch den Kreistag erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
2.
Der
Landkreis Reutlingen erwartet, dass alle Fragen
- der Aufgabenerledigung
-
der
Wirtschaftlichkeit
-
der
Effekte auf das Stadt-Umland-Gefüge
-
der
Vermögensauseinandersetzung und Schuldenübernahme
-
eines
Nachteilsausgleichs für den Landkreis Reutlingen und seine kreisangehörigen
Städte und Gemeinden
-
der
künftigen Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs in Baden-Württemberg
vor einem möglichen Gesetzgebungsverfahren über die Erklärung der Stadt Reutlingen zum Stadtkreis gemäß § 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) geklärt werden.