Beschluss:

 

1.         Dem Antrag der Stadt Reutlingen auf Auskreisung wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt entgegengetreten, da die Entscheidung über die Rechtsfolgen der Auskreisung und die Vermögensauseinandersetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) erst in einem nachgelagerten Verfahren erfolgen soll. Eine abschließende inhaltliche Bewertung des Antrags der Stadt Reutlingen durch den Kreistag erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

 

2.         Der Landkreis Reutlingen erwartet, dass alle Fragen

 

-        der Aufgabenerledigung

-        der Wirtschaftlichkeit

-        der Effekte auf das Stadt-Umland-Gefüge

-        der Vermögensauseinandersetzung und Schuldenübernahme

-        eines Nachteilsausgleichs für den Landkreis Reutlingen und seine kreisangehörigen Städte und Gemeinden

-        der künftigen Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs in Baden-Württemberg

 

vor einem möglichen Gesetzgebungsverfahren über die Erklärung der Stadt Reutlingen zum Stadtkreis gemäß § 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) geklärt werden.