Beschluss:
Es wird festgestellt, dass bei den nach den
Feststellungen des Kreiswahlausschusses für den Kreistag gewählten Personen
(Anlage zu KT-Drucksache Nr. VIII-0702) Hinderungsgründe nach § 24
Abs. 1 Landkreisordnung nicht vorliegen.
Beschluss:
Es wird festgestellt, dass bei den nach den
Feststellungen des Kreiswahlausschusses für den Kreistag gewählten Personen
(Anlage zu KT-Drucksache Nr. VIII-0702) Hinderungsgründe nach § 24
Abs. 1 Landkreisordnung nicht vorliegen.