Beschluss: Gewählt in offener Wahl (§ 32 Abs. 7 LKrO)

Beschluss:

 

Als Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen werden die in den Anlagen 1 bis 6 zu KT-Drucksache Nr. VIII-0583 aufgeführten Personen vorgeschlagen.