Beschluss:

 

1.      Gemäß § 62 Abs. 6 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung wird auf den Ansatz der vor dem 01.01.2011 geleisteten Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz verzichtet.

 

2.      Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 gemäß Anlage 1 zu KT-Drucksache Nr. VIII-0462 wird festgestellt.