Beschluss:
1.
Gemäß §
62 Abs. 6 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung wird auf den Ansatz der vor dem
01.01.2011 geleisteten Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz
verzichtet.
2.
Die
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 gemäß Anlage 1 zu KT-Drucksache Nr. VIII-0462
wird festgestellt.